Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten in den § 1 - 8 für alle Kunden der Steakstein-Grillgeräte . Ist der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit sie nicht durch Regelungen in § 9 der AGB modifiziert werden.
 
§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von Geräten und Leistungen des Verkäufers. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich unter Vereinbarung des in der Bundesrepublik geltenden Rechts unter Ausschluß des Haager Kaufrechts. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
  
§ 2 Angebot und Auftrag 

  1.  l. Angebote erfolgen, soweit nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird, ausschließlich in Euro. Sie enthalten die zur Zeit des Vertragsschlusses gültige Mehrwertsteuer. Bei Veränderung des Mehrwertsteuersatzes ändert sich der Bruttopreis entsprechend. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- u. Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  2. Mündliche oder fernmündliche erteilte Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Allein diese ist für den Lieferumfang maßgeblich. Die Annahmefrist, innerhalb der der Verkäufer die Annahme des Vertrages bestätigt, beträgt 10 Tage. 
     
  3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand sich nicht erheblich ändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Weitergehende Änderungen und Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. 
     
  4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß und vor Lieferung Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

 

§ 3 Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie vom Versender schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Diese Vorschriften bezüglich der Lieferzeiten gelten auch für Nachbesserung und Ersatzlieferung (§ 7 der Geschäftsbedingungen).
     
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
     
  3. Der Lieferung durch den Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten, es sei denn der Verkäufer hätte bei der Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt oder bei zumutbarem Einsatz liefern können. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein Beschaffungsrisiko des Verkäufers besteht nicht.
     
  4. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen (wie z.B. behördliche Verfügungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt), um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Sollte sich der Verkäufer bereits aus anderen Gründen im Verzug befinden, so entfällt dieser für die Dauer des Leistungshindernisses. Soweit der Verkäufer bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt oder bei zumutbarem Einsatz liefern hätte können, verlängert sich die Lieferfrist nicht, dem Käufer verbleiben die gesetzlichen Rechte.
     
  5. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.
     
  6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer nur bis zu einem Betrag von 10% des Wertes der vereinbarten Leistung verlangen, es sei denn, die Unmöglichkeit der Leistung wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsteilen vorbehalten.
     

§ 4 Versand und Gefahrtragung

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten versichert.
     
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtfahrer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder Teillieferungen erfolgen.
     
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
     
  4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Andernfalls gerät er in Annahmeverzug.
     
  5. Teillieferungen sind zulässig soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
     

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Sie beinhalten nicht die Verpackung.
     
  2. Zahlungen haben sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu erfolgen. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Leistungsverweigerungsrechte werden hiervon nicht berührt.
     
  3. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen im Rückstand ist.
     
  4. Der Verkäufer nimmt nur nach entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Diskontsposen werden vom Verkäufer, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer frei über den Gegenwert verfügen kann.
     
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den noch jeweils offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen.
     
  6. Soweit Zahlungsfristen gewährt werden, werden die ihnen zugrunde liegenden Forderungen des Verkäufers sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen nachträglich bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei vereinbarter Teilzahlung wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit 2 aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät, ein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst, über sein Vermögen oder Teile hiervon Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, Insolvenzantrag gestellt wird, oder der Käufer eine eidesstattliche Versicherung abgibt.
     
  7. Im Falle der Nichtabnahme oder der verspäteten Abnahme der Ware oder bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadensersatz und Ersatz von vergeblichen Aufwendungen in Höhe von 25 % des Kaufpreises verlangen. Weiter kann der Verkäufer bei Nichtabnahme oder verspäteter Abnahme der Ware eine Lagergebühr von 1% des Kaufpreises verlangen. Nach bereits erfolgter Lieferung kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug neben den gesetzlichen Rechten eine dem üblichen Mietzins entsprechende Nutzungsvergütung verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bzw. eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
     
  8. Ferner kann der Verkäufer weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.
     
  9. Eine Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Macht der Käufer eine Mängelrüge geltend, darf er Zahlungen nur insoweit zurückhalten, als dies in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
     

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen die mit in unmittelbaren und mittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf stehen, insbesondere auch der Forderung für Reparaturen Ersatzteile usw. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache gegen Eingriffe von Dritter Seite zu sichern, insbesondere gegen Diebstahl und Elementarschäden zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Für den Fall des Untergangs bzw. der Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, tritt der Käufer Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall gegen den Versicherer an den Verkäufer ab.
     
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung oder Schenkung, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, eine Besitz- oder Gebrauchsüberlassung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Gegen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Käufer den bestehenden Eigentumsvorbehalt einzuwenden. Er hat weiter den Verkäufer von der Pfändung oder dem sonstigen Eingriff des Dritten schriftlich unter Übergabe der für einen Widerspruch bzw. eine Klage nach § 771 ZPO erforderlichen Unterlagen, zu benachrichtigen. Insbesondere hat er dem Verkäufer eine unterzeichnete eidesstattliche Versicherung zu überreichen, dass es sich bei dem gepfändeten oder beschlagnahmten Gegenstand um Eigentum des Verkäufers handelt. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlich anfallenden Kosten zu ersetzen, so ist der Käufer zum Ausgleich verpflichtet.
     
  3. Für den Fall der ausdrücklich zugelassenen Weiterveräußerung bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Weiterverkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, sowie aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Vorbehaltskäufers. Der Wiederverkäufer ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt der Wiederverkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an den Verkäufer ab. Eine Abtretung der Forderungen an Dritte insbesondere an eine Bank ist vertragswidrig und entsprechend unzulässig. Der Wiederverkäufer bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Zu diesem Zweck ist der Verkäufer berechtigt, von seinem Weiterverkäufer die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben sowie die Aushändigung der dazugehörigen Unterlagen zu verlangen.
     
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, entfällt das Recht zum Besitz der Ware. Der Verkäufer ist daher zur Zurücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Käufer.
     
  5. Der Verkäufer kann bei Rücknahme des Kaufgegenstandes nach den gesetzlichen Vorschriften verwerten und Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache verlangen. Ohne Nachweis kann der Verkäufer 10% des Kaufpreises einschließlich der Umsatzsteuer als Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang der Kaufsache verlangen. Der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Wertminderung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
     

§ 7 Mängelrüge und Mängelhaftung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Absendung der Anzeige genügt. Verspätet gerügte offensichtliche Mängel werden vom Versender nicht mehr berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
     
  2. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
     
  3. Bei gebrauchten Sachen wird nur für deren Betriebsfähigkeit bei Gefahrübergang eine Mängelhaftung übernommen. Eine weitergehende Mängelhaftung, insbesondere für versteckte Mängel, wird nicht übernommen.
     
  4. Die im Falle eines Mangels erforderlichen Rücktransporte der Ware erfolgen nur im vorherigen Einverständnis mit dem Verkäufer. Rücktransporte ohne vorheriges Einverständnis, brauchen vom Verkäufer nicht angenommen zu werden und erfolgen auf Kosten des Käufers. Der Käufer hat dem Verkäufer angefallene Transportkosten zu erstatten, falls die Überprüfung ergibt, dass kein Mangel der Sache vorliegt.
     
  5. Der Käufer kann im Falle eines Mangels folgende Rechte geltend machen:

    5.1. 
    Der Käufer kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, wobei der Verkäufer das Wahlrecht zwischen Neulieferung der Sache oder Mangelbeseitigung hat. Ausgetauschte Teile gehen dabei in das Eigentum des Verkäufers über.

    5.2. 
     Bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches hat der Verkäufer das Recht, eine wiederholte Nacherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst nach Fehlschlagen der wiederholten Erfüllung bzw. bei endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Erfüllung oder der Nachbesserung durch den Verkäufer oder bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Verkäufer, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Kaufpreis mindern. Soweit der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt, gilt § 3 Ziff. 6 dieser Geschäftsbedingungen sinngemäß.
    5.3. 
     Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der Aufwendungen verlangen. Diese Ansprüche sind durch die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
     
    5.4. 
     Mangelfolgeschäden sind vom Verkäufer nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer diese in Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Verkäufer schon bei Fahrlässigkeit.
     
    5.5. 
     Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen, sowie für gebrauchte Sachen im Umfang der Mängelhaftung gem. § 7 Ziff. 2 dieser Geschäftsbedingungen, 24 Monate seit Auslieferung. Der Käufer muss das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang beweisen.
      
    5.6. 
     Verändert der Käufer den Vertragsgegenstand oder lässt er Eingriffe durch fremde Werkstätten und Monteure und sonstige Personen ohne Genehmigung Verkäufers vornehmen, so leistet der Verkäufer nur dann Gewährleistung und Schadensersatz, soweit der geltend gemachte Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Hierfür trägt der Käufer die Beweislast.
      
    5.7. 
     Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Käufer und Dritte, bzw. nach Gefahrübergang auf den Käufer natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse hervorgerufen wurden, sofern sie nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.
     

§ 8 Gerichtsstand
 
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, das für den Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig. Der Verkäufer ist auch berechtigt am Hauptsitz oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.
 

§ 9 Verbraucher
 
Geltungsbereich 
§ 1 der AGB wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die AGB gelten für sämtliche Lieferung von Geräten und Leistungen des Verkäufers. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich unter Vereinbarung des in der Bundesrepublik geltenden Rechts unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Einzelne abweichende Vereinbarungen können nur im Wege der Intdidualvereinbarung zum Vertragsinhalt gemacht werden, die der Schriftform bedarf.
 
Zahlungsbedingungen:
§ 5 Ziff. 5 der AGB wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5 % auf den noch offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen.

Eigentumsvorbehalt:
§ 6 Ziff. 6.2 und 6.3 der AGB werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
6.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung oder Schenkung, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, eine Besitz- oder Gebrauchsüberlassung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers in jedem Fall unzulässig. Gegen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Käufer den bestehenden Eigentumsvorbehalt einzuwenden. Er hat weiter den Verkäufer von der Pfändung oder dem sonstigen Eingriff des Dritten schriftlich unter Übergabe der für einen Widerspruch bzw. eine Klage nach § 771 ZPO erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.

Insbesondere hat er dem Verkäufer eine unterzeichnete eidesstattliche Versicherung zu überreichen, dass es sich bei dem gepfändeten oder beschlagnahmten Gegenstand um Eigentum des Verkäufers handelt. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlich anfallenden Kosten zu ersetzen, so ist der Käufer zum Ausgleich verpflichtet.

6.3 Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Gegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Der Käufer ist nicht berechtigt diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung mitzuwirken und diesen zu veranlassen an den Lieferanten zu zahlen bzw. zu leisten.
 
Mängelgewährleistung
 
§ 7 Ziff. 2 der AGB wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Ziff. 3 der AGB wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Bei gebrauchten Sachen wird nur für deren Betriebsfähigkeit bei Gefahrübergang eine Mängelhaftung übernommen.

§ 7 Ziff. 5.1 der AGB wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Käufer kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, wobei der Verkäufer das Wahlrecht zwischen Neulieferung der Sache oder Mangelbeseitigung hat. Ausgetauschte Teile gehen dabei in das Eigentum des Verkäufers über. Dem Verkäufer sind für eine Mängelbeseitigung eine Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.

§ 7 Ziff. 5.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Für neue hergestellte Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, für gebrauchte Sachen 1 Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
 
Gerichtsstand
 
§ 8 der AGB wird durch folgende Klausel ersetzt:
Der Gerichtstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Steakstein-Grillgeräte
Manfred Haufe
Siegdamm 30 a
53721 Siegburg
DEUTSCHLAND
Telefon 02241-17180
E-Mail: info(at)steakstein-grillgeraete.de


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.